Anlage 3 WoGG

(zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1617)

Rechenschritte und Rundungen

1.
Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt: 1Haushalts-mitglied2Haushalts-mitglieder3Haushalts-mitglieder4Haushalts-mitglieder5Haushalts-mitglieder6Haushalts-mitgliederM 52 64 76 88 99 99Y2753574144475326187Haushalts-mitglieder8Haushalts-mitglieder9Haushalts-mitglieder10Haushalts-mitglieder11Haushalts-mitglieder12Haushalts-mitgliederM111123135146  180  286  Y7027878729571 2481 443

2.
Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3.
Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.